Für Kinder erhalten die Eltern seit 2010 entweder Kindergeld oder einen Freibetrag von 7.008 Euro (seit 2021: 8.388 Euro) je Kind. Bei nur einem Elternteil wird nur der halbe Freibetrag berücksichtigt. Beim Vorliegen von halben Freibeträgen, entsprechendes Kästchen aktivieren. Voll berücksichtigbare Kinder neben halb berücksichtigbaren verarbeitet das Programm nicht! Für getrennt lebende Eltern gelten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, die halben Sätze - man kann seinen Anteil in diesem Fall aber auf den Partner übertragen. Das Programm ermittelt die günstigere Variante und zeigt dies in einem Fenster an. Die Kinderfreibeträge mindern in jedem Fall den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Ob Kindergeld oder die Beanspruchung des Kinderfreibetrages steuerlich günstiger ist, prüft das Programm derzeit entsprechend dem BHF Urteil vom 28.4.2010. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für jedes Kind einzeln oder auf Basis einer Zusammenfassung der Kinderfreibeträge für zwei oder mehrere Kinder durchzuführen ist, wenn eine solche Zusammenfassung zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005) heißt es unter Familienleistungsausgleich - Prüfung der Steuerfreistellung:
(1) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist getrennt für jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind, von Amts wegen zu prüfen, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind. 2Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen kann. 3Der Prüfung ist das zu versteuernde Einkommen zu Grunde zu legen; bei der Prüfung der Steuerfreistellung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat."
In dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 28.4.2010, III R 86/07 heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen:
Die Systematik des Gesetzes erfordert eine Vergleichsrechnung. Der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ergibt, wird die Einkommensteuer gegenübergestellt, die bei einer Steuerfestsetzung ohne Abzug der Freibeträge anfällt. Ist die Differenz geringer als das Kindergeld, so scheidet ein Abzug der Freibeträge aus, der Familienleistungsausgleich wird durch das Kindergeld bewirkt. Wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs kann die Vergleichsrechnung bei mehreren Kindern unterschiedlich ausfallen, wenn sie für jedes einzelne Kind, beginnend beim ältesten, gesondert durchgeführt wird. Die im Regelfall für den Steuerpflichtigen günstige Einzelbetrachtung wird auch von der Finanzverwaltung angestellt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. November 1995 IV B 5 -S 2282a- 438/95 II, BStBl I 1995, 805 Rz 7; R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008). 2. Aus § 31 Satz 1 EStG und aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ergibt sich, dass die Vergleichsrechnung für jedes Kind einzeln durchzuführen ist, beginnend beim ältesten.
Werden vom Programm bei Eingabe mehrerer Kinder für nur z.B. ein Kind die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags als günstiger angezeigt, so gilt für die anderen Kinder, dass für diese das Kindergeld günstiger ist.
Beispiel 2014:
Einkommen 70.000 Euro, 2 Kinder.
Bei einem ZVE von 70.000 Euro ergibt sich in 2014 eine ESt 14.384 Euro
70.000 - 7.008 KFB => ESt 12.070
14.384 - 12.070 = 2.314 Euro Steuerminderung durch 1. KFB
70.000 - 2 * 7.004 für 2 KFB => ESt 9.868
12.070 - 9868 = 2.202 Euro Steuerminderung durch 2. KFB
Ergebnis: Es wird die ESt mit 1 KFB festgesetzt.
ESt = 12070 + 2208 Euro Kindergeld = 14.278 EURO
Die ESt mit 2 KFB = 9868 + 4416 = 14.284 EURO ist zu hoch.(und zwar um die 6 Euro, die die Steuerminderung durch den 2. KFB das Kindergeld unterschreitet)
Sind die Kinderfreibeträge größer als zvE und das Einkommen mit Progressionsvorbehalt zusammen, wird beim Vorliegen außerordentlicher Einkünfte der noch nicht abgezogene Rest des Kinderfreibetrages zunächst vom aoE abgezogen und dann erst die Fünftelregelung angewandt.
Die normale Kirchensteuer beträgt in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern 8,00% der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. In alle anderen Bundesländer 9%. Über Besonderheiten der Kirchensteuerberechnung beim Halbeinkünfteverfahren und bei der Gewerbesteueranrechnung sowie zur Kappungsgrenze siehe unter Kirchensteuer
Splittingtarif:
Berechnung der Kirchensteuer bei einem keine Kirchensteuer zahlenden Ehepartner:
Dazu werden zunächst die nach dem Grundtarif sich ergebenden Einkommensteuern der beiden Einkommen für sich ermittelt
und diese ins Verhälnis gesetzt. Dann wird aus dem Gesamteinkommen die Kirchensteuer nach Splittingtarif mit dem
ermittelten Verhälnis multipliziert, um die zu zahlende Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners zu erhalten.
Beispiel:
Ehemann, keine Kirchensteuer, Einkommen 80.000 Euro, Ehefrau, kirchensteuerpflichtig, Einkommen 35.000 Euro.
Steuer 2005 nach Grundtarif: Ehemann 25.686 EURO, Ehefrau 7.458 EURO (zusammen 33.144 EURO), Verhältnis daher 7.458/33.144 = 22,50%
Kirchensteuer(9%) für Gesamteinkommen von 115.000 Euro nach Splittingtarif: 2922.48 EURO
2922.48 EURO * 22,50% = 657,55 Euro Kirchensteuer sind zu zahlen.
Ab 2007 werden Einkommen die 250.000 (2022: 277.825 €) (Ledige) bzw. 500.000 (Verheiratete) € übersteigen mit 45% belastet (\"Reichensteuer\"). - ausser Gewinne nach § 2 , Abs. 1 Nr. 1-3 EStG (aber nur 2007) (diese weiterhin nur mit 42%, siehe neuen § 32c). Setzt sich das Gesamteinkommen aus mehreren Einkunftsarten zusammen, wird der über 250.000 € liegende Einkommensanteil im Verhältnis der mit 45% belasteten Einkunftsarten zu den anderen (und zwar vor Abzug von Sonderausgaben usw.) besteuert. Deshalb erfragt das Programm neben dem zvE sowohl das Gesamteinkommen vor Abzug von Sonderausgaben usw. als auch den darin enthaltenen Gewinn nach § 2 , Abs. 1 Nr. 1-3 EStG.
Da die Steuerberechnung bei steuerfreiem neben steuerpflichtigem Einkommen (Progressionsvorbehalt nach §32b) ziemlichen Rechenaufwand erfordert, wurde diese Berechnung inzwischen mit aufgenommen. Rückzahlungen steuerfreier Einnahmen dabei mit (-) eingeben. Soweit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag dabei zu berücksichtigen ist, diesen vorher abziehen.
Zur Brechnung der Steuer wird in diesem Fall (Vorliegen von steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigen) zunächst von der Summe beider Einkünfte die Steuer ermittelt und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte). Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.
Beispiel
Einkünfte steuerpflichtig | 50.000 € |
mit Progressionsvorbehalt | 20.000 € |
Summe | 70.000 € |
Steuer (2004, Grundtarif) | 22.655 € |
dehalb Steuersatz (22.655/70.000) = | 32,3642 % |
deshalb Steuer 50.000 x 32,3642 % = | 16.182 € |
Ebenso werden außerordentliche Einkünfte (nach § 34 EStG Abs. 2) nach der Fünftel-Regelung bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG Abs. 3 berücksichtigt. Eine Berechnung nach der Fünftelregelung ergibt nur dann einen Vorteil, wenn das zu versteuerende Einkommen innerhalb der Progressionszone liegt.
Beispiel
Einkünfte steuerpflichtig | 20.000 € |
Steuer dafür (2004, Grundtarif) | 2.902 € |
außerordentliche Einkünfte | 100.000 € |
1/5 davon | 20.000 € |
Steuer für stpfl. + 1/5 aoEinkünfte (zusammen 40.000) | 9.547 € |
abzüglich 2.902 Euro für stpfl. Einkommen | 6.645 € |
multipliziert mit Faktor 5 | 33.225 € |
Summe der beiden Steuern (2.902 + 33.225) = | 36.127 € |
Durch das Konjunkturpaket II (BGBl. 2009, Nr. 11, Seite 416) wurden für 2009 und 2010 die Einkommensteuertarife geändert (Entlastung).
Bei gleichzeitigem Vorliegen von außerordentlichen Einkünften und solchen unter Progressionsvorbehalt, rechnet das Programm entsprechend den Vorgaben des BFH-Urteils vom 18.5.1994:
Beim ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (Versteuern eines Betriebsaufgabegewinns) wird bei gleichzeitigem Vorliegen von Einnahmen mit Progressionsvorbehalt auch mit dem ermittelten durchschnittliche Steuersatz zunächst die Steuer für diesen Anteil ermittelt und davon dann 56% berechnet. Beim Vorliegen anderer außerordentlicher Einkünfte neben dem Betriebsaufgabegewinn kann nur eine der beiden Berechnungsmöglichkeiten gewählt werden.
Alle anderen das Einkommen beeinflussende Pauschalen, Kosten und Gewinne (siehe §10 EStG) müssen vor der Berechnung berücksichtigt werden (in der Regel durch einfache Addition/Subtraktion gegebenfalls auch eines Prozentanteils).
Bei Beiträgen für Versicherungen (Vorsorgeaufwendungen) ist die Abzugsmöglichkeit gestaffelt (§10 EStG).
Der Solidaritätszuschlag beträgt bei einer Einkommensteuer bis 972 EURO = 0; von 972 bis 1.336 Euro = 20% der Differenz (bei Splitting doppelte Beträge), dann 5.5% von der Gesamtsteuer.
Letzte Programmänderung: 05.06.2022 . PAP vom 20. 5. 2022 ist bereit berücksichtigt.
mit Berücksichtigung von außerordentlichen Einkünften und solchen mit Progressionsvorbehalt. mit Prüfung ob Kinderfreibetrag steuerlich günstiger als Kindergeld
nach einem
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Programm von Slaven Rezic
Gleiche Berechnungen gibt es jetzt auch als EXCEL-Mappen (Lassen sich auch in OpenOffice laden) von
2022 (PAP 20. 5. 22),
2022,
2021,
2020,
2019,
2018 und
2017
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